Baden-Württemberg STIPENDIUM für ein Auslandsstudium außerhalb von Europa, Deadline 31.03.21

Die SRH Hochschule Heidelberg vergibt jedes Jahr die begehrten Baden-Württemberg STIPENDIEN, ein Programm der Baden-Württemberg-Stiftung. Die Bewerbung ist jedoch ausschließlich nur für Studierende möglich, die sich vorher erfolgreich in ihrer Fakultät für ein Auslandsstudium an einer nicht-europäischen Partnerhochschule beworben haben.
Bewerbungsschluss ist der 31. März 2021 für einen Studienbeginn zwischen 1. Juli 2021 - 30. Juni 2022. Die Stipendien werden jährlich neu ausgeschrieben. Die endgültige Auswahl und Bekanntgabe der Stipendiaten durch die Baden-Württemberg-Stiftung erfolgt im Juni 2021.
Die Vergabe des Stipendiums setzt eine Bewerbung im Portal der Baden-Württemberg-Stiftung voraus.
Zu einer vollständigen Bewerbung gehört:
1.Bewerbungsformular (im BWS-Portal)
2.Immatrikulationsnachweis
3.Motivationsschreiben für die Wahl der Partnerhochschule (max. 2 DIN A4-Seiten)
4.Tabellarischer Lebenslauf
5.Aktuelle Notenübersicht aus dem bisherigen Studium
6.Gutachten eines betreuenden Hochschullehrers der SRH Hochschule Heidelberg (nicht nötig im Jahr 2021 aufgrund der Corona Krise!)
7.Sprachnachweise (TOEFL ö.ä.)
8.Ggf. das Zeugnis über einen ersten Hochschulabschluss
9.Sonstige Nachweise, die die im Antrag gemachten Angaben belegen z.B. ehrenamtliche Tätigkeiten, besondere persönliche oder familiäre Umstände wie Krankheiten und Behinderungen, etc.
10. Angabe wie viele ECTS Sie sich für den geplanten Auslandsaufenthalt anrechnen lassen wollen bei der SRH Hochschule Heidelberg.
Die SRH Hochschule Heidelberg vergibt die Stipendien nach Abstimmung in einer eigenen Auswahlkommission. Kriterien für die Auswahl sind neben einer hohen Qualität der Studienleistungen die soziale und interkulturelle Kompetenz der Bewerber.
Das Baden-Württemberg-STIPENDIUM ist ein begabungs- und leistungsabhängiges Mobilitätsstipendium. Begabungs- und leistungsabhängige Stipendien gelten bis zu einem Betrag in Höhe von 300,00 € im Monat laut BAföG-Gesetz nicht als Einkommen (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG) und sind anrechnungsfrei. Sollten mehrere Stipendien gleichzeitig bezogen werden, so ändert sich der Freibetrag für Einkommen (Stipendien) in Höhe von 290,00 € (§ 23 Abs. 1 BAföG) nicht.
Auf das Stipendium besteht kein Rechtsanspruch.